OLG Hamm - Urteil vom 29.09.1999
13 U 31/99
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 35
DRsp I(123)453d
OLGReport-Hamm 2000, 56
ZfS 2000, 7

Haftung eines Bauunternehmers für Schäden durch Funkenflug bei Schweißarbeiten an einem geparkten PKW

OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 13 U 31/99

DRsp Nr. 2004/1403

Haftung eines Bauunternehmers für Schäden durch Funkenflug bei Schweißarbeiten an einem geparkten PKW

1. Wird ein PKW durch Funkenflug bei Schweißarbeiten beschädigt, so haftet der die Schweißarbeiten ausführende Unternehmer in vollem Umfang. Den PKW-Fahrer trifft kein Mitverschulden, weil er das Fahrzeug im Bereich des Funkenfluges abgestellt hat und nach Beginn der Schweißarbeiten nicht entfernt hat, wenn er Ausmaß und Temperatur des Funkenflugs nicht kennt.2. Die allgemeine Kostenpauschale in PKW-Haftpflichtfällen beträgt 40 DM.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 2000, 35
DRsp I(123)453d
OLGReport-Hamm 2000, 56
ZfS 2000, 7