LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 13 S 133/09
DRsp Nr. 2010/15258
Haftung eines neun Jahre alten Radfahrers
Zur Haftungsbefreiung gemäß § 828 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn ein fahrradfahrendes neunjähriges Kind auf ein entgegen der Fahrtrichtung verkehrswidrig abgestelltes Kfz auffährt und dieses dadurch beschädigt.
Keine Haftung des neun Jahre alten Kindes, da es mit der Verkehrssituation überfordert war.