OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.2009
I-24 U 81/09
Normen:
BGB § 540 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 26.03.2009

Haftung für an einem Mietfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit eingetretene Schäden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2009 - Aktenzeichen I-24 U 81/09

DRsp Nr. 2010/3761

Haftung für an einem Mietfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit eingetretene Schäden

Der Mieter eines Fahrzeugs haftet für nach Ablauf des Mietvertrages eingetretene Schäden an dem Fahrzeug gem. § 540 Abs. 2 BGB, wobei er gem. § 278 BGB für jedes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen hat. Eine vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung greift nicht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 26. März 2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal in der berichtigten Fassung vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1..

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 540 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beklagte zu 1. ist Mitglied des A.-Clubs. Unter dem 28. Januar 2007 mietete er bei der Klägerin einen Pkw der Marke Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ####. Der Vermietung zugrunde lagen die "Allgemeinen Vermietbedingungen für das A....Mobil". Dort finden sich folgende Regelungen: