Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 26. März 2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal in der berichtigten Fassung vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1..
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Beklagte zu 1. ist Mitglied des A.-Clubs. Unter dem 28. Januar 2007 mietete er bei der Klägerin einen Pkw der Marke Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ####. Der Vermietung zugrunde lagen die "Allgemeinen Vermietbedingungen für das A....Mobil". Dort finden sich folgende Regelungen:
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