OLG Koblenz - Urteil vom 26.04.2004
12 U 62/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 832 ; StVG § 1 Abs. 2 § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 2248
NJW 2004, 2248
NJW-RR 2004, 822
NJW-RR 2004, 822
SpuRT 2005 32
VersR 2005, 705

Haftung für Kart-Unfall durch Minderjährigen

OLG Koblenz, Urteil vom 26.04.2004 - Aktenzeichen 12 U 62/02

DRsp Nr. 2004/14936

Haftung für Kart-Unfall durch Minderjährigen

»1. Ein mit Benzinmotor angetriebenes bis zu 40 km/h schnelles Go-Kart ist ein Kraftfahrzeug. Für einen bei dessen Betrieb entstehenden Schaden trifft den Halter die StVG -Gefährdungshaftung auch dann, wenn das Kart auf Privatgelände gefahren wird.2. Schenkt ein Vater ein Monate vorher gekauftes Jugend-Kart seinem Sohn zu dessen 9. Geburtstag, so bleibt er dennoch Halter des Karts, wenn er weiterhin die alleinige Verfügungsgewalt darüber ausübt, alle Kosten trägt, über den Einsatz des Karts bestimmt und bei Fahrten des Sohns immer dabei ist.3. Der Halter darf solche Fahrten in Gegenwart eines dritten Kindes nur zulassen, wenn er dafür sorgt, dass zwischen Kind und Kart ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten bleibt. Hat ihm das Kind bereits erklärt, es werde hinter dem Kart herlaufen, reicht eine Aufforderung, bei ihm zu bleiben, nicht aus. Vielmehr muss sich der Halter, wenn er schon pflichtwidrig das Losfahren zulässt, so verhalten, dass er ein Hinterherlaufen bereits im Ansatz wirksam unterbinden kann.4. Die für gefährliche Sportarten maßgebenden Haftungsbeschränkungen gelten nur, wenn die Unfallbeteiligten Teilnehmer einer Sportveranstaltung mit entsprechenden Regeln und Risikoübernahmen sind.