LG Duisburg - Urteil vom 22.10.2004
7 S 129/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 105
NZV 2005, 262
SpuRT 2005 213
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 66/04

Haftung für Verletzungen bei einem Kfz-Rennen im Straßenverkehr

LG Duisburg, Urteil vom 22.10.2004 - Aktenzeichen 7 S 129/04

DRsp Nr. 2006/8927

Haftung für Verletzungen bei einem Kfz-Rennen im Straßenverkehr

Jugendliche, die im Straßenverkehr ein verbotenes Kfz-Rennen veranstaltet haben, haften für Verletzungsfolgen nur dann, wenn diese auf grob unsportlichem oder regelwidrigem Verhalten beruhen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Entscheidungründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.04.2003 in ... vor der Realschule auf der Strasse "..." ereignet hat. Der Beklagte zu 1) fuhr ein 50 ccm-Moped mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der Kläger ein Mofa. Die Beklagte zu 2) ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1).

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihn bei einem unsachgemäßen Überholvorgang dadurch zu Fall gebracht, dass er zunächst rechts überholt und dann zu früh nach links eingeschwenkt sei. Dadurch habe er entweder den Kläger berührt oder dieser sei durch das erforderliche Ausweichmanöver gestürzt.

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei ohne Fremdeinwirkung gestürzt.