OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.08.2016
4 U 106/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 426 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 116/15

Haftungsanteil des Halters im Innenverhältnis mit dem Fahrer

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2016 - Aktenzeichen 4 U 106/16

DRsp Nr. 2017/6271

Haftungsanteil des Halters im Innenverhältnis mit dem Fahrer

Erschöpft sich der Verursachungsanteil des Halters in der Überlassung des Fahrzeugs, haftet im Innenverhältnis der Fahrer abweichend von § 426 Abs. 1 BGB alleine.(Rn.9)

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 6.5.2016 (Az.: Bö 10 O 116/15) durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Parteien können bis zum 22.08.2016 Stellung nehmen, eine Entscheidung des Senats wird nicht vor dem 24.08.2016 ergehen.

3.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 7.789,19 €.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 426 Abs. 1;

Gründe

I.