OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.06.1999
25 U 129/98
Normen:
StVG § 7 § 17 ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 543
DRsp I(145)509c-d
VersR 2000, 991

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes in einem verkehrsberuhigten Bereich

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.06.1999 - Aktenzeichen 25 U 129/98

DRsp Nr. 2003/16330

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes in einem verkehrsberuhigten Bereich

1. In einem verkehrsberuhigten Bereich muss ein Kraftfahrer sein Verhalten insbesondere darauf einrichten, dass Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen dürfen und Kinderspiele überall erlaubt sind. Er muss sich auf die Möglichkeit einrichten, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten. Er haftet daher nicht nur nach StVG in vollem Umfang, sondern ihn trifft auch die zivilrechtliche Verschuldenshaftung.