OLG Koblenz - Urteil vom 05.01.2004
12 U 1352/02
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 146
NJW 2004, 1180
NJW 2004, 1180
NZV 2004, 525
NZV 2004, 525
VersR 2004, 1430

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein eine Unfallstelle mit Blaulicht absicherndes Polizeifahrzeug

OLG Koblenz, Urteil vom 05.01.2004 - Aktenzeichen 12 U 1352/02

DRsp Nr. 2004/14943

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein eine Unfallstelle mit Blaulicht absicherndes Polizeifahrzeug

»1. Der eine Unfallstelle mit Blaulicht absichernde Streifenwagen darf vorbehaltlich besonderer Fallgestaltungen auch gegen die Richtung des Gegenverkehrs auf dessen Fahrspur mit Blaulicht in eine Absicherungsposition gebracht werden.2. Auch wenn vorstellbar ist, dass ein so bei Dunkelheit mit Abblendlicht, Warnblinklicht und Blaulicht aufgestellter Polizeiwagen bei Verkehrsteilnehmern dazu beitragen kann, dass diese zunächst von einer Position des Wagens im Gegenverkehr ausgehen, muss sich dennoch jeder Fahrer, der in seiner Richtung bei Dunkelheit eine Blaulichtwarnung erkennt, in seiner Fahrweise darauf einstellen, dass die Straße möglicherweise in ihrer gesamten Breite von Unfallauswirkungen betroffen ist. Er darf daher nur langsam, erforderlichenfalls lediglich mit Schrittgeschwindigkeit, auf diese Stelle zufahren, um sich rechtzeitig ein eigenes Bild vom Ausmaß der Gefahr machen und situationsgerecht reagieren zu können.3. Auch in einem solchen Fall muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass ein Verkehrsteilnehmer, der bei Dunkelheit in eine mit weithin erkennbarem Blaulicht abgesicherte Unfallstelle hineinfährt (hier mit noch mindestens 40 km/h und ungebremst), den Folgeunfall grob fahrlässig verursacht (red. Zusatz: und daher die alleinige Haftung trägt).«