KG - Beschluss vom 31.08.2009
12 U 129/09
Normen:
ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1,; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 194/06

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein zum Zwecke des Wendens vom mittleren auf den linken Fahrstreifen wechselnden und dort anhaltendes Fahrzeug

KG, Beschluss vom 31.08.2009 - Aktenzeichen 12 U 129/09

DRsp Nr. 2010/10357

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein zum Zwecke des Wendens vom mittleren auf den linken Fahrstreifen wechselnden und dort anhaltendes Fahrzeug

1. Im Falle der Kollision des Nachfolgenden mit einem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer, der den linken Fahrstreifen befährt und zum Zwecke des Wendens durch einen Mittelstreifendurchbruch anhält, ergibt sich kein Anscheinsbeweis gegen den Wendenden. 2. Im Falle der Kollision des Nachfolgenden mit einem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer, der zum Zwecke des Wendens sich nicht möglichst weit eingeordnet hat, aus dem mittleren Fahrstreifen nach links gewechselt hat oder direkt vom Fahrbahnrand angefahren war, spricht jedoch gegen letzteren der Anscheinsbeweis für die schuldhafte Verursachung des Unfalls. 3. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden greift nicht ein, wenn gegen die hintere Seite des Vorausfahrenden gestoßen wird; erforderlich ist vielmehr ein Anstoß gegen dass Heck, wobei bei den Anstoßstellen der Fahrzeuge wenigstens eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegen muss.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO).

2. Der Antrag der des Klägers auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1,; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1;