OLG Hamm - Urteil vom 02.09.1999
6 U 55/99
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 Abs. 1 ; StVO § 18 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)315b
NZV 2000, 371
OLGReport-Hamm 2001, 178

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen rückwärts auf der rechten Fahrspur der Autobahn fahrenden PKW; Haftungseinheit im Rahmen der Abwägung von Verursachungsanteilen mehrerer Kraftfahrzeuge

OLG Hamm, Urteil vom 02.09.1999 - Aktenzeichen 6 U 55/99

DRsp Nr. 2004/1408

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen rückwärts auf der rechten Fahrspur der Autobahn fahrenden PKW; Haftungseinheit im Rahmen der Abwägung von Verursachungsanteilen mehrerer Kraftfahrzeuge

»1. Veranlasst Pkw-Fahrer A durch grobes Fehlverhalten (hier: Rückwärtsfahren auf der rechten Fahrspur der BAB) den nachfolgenden Pkw-Fahrer B zu einem riskanten Fahrspurwechsel nach links mit der Folge, dass der auf der linken Fahrspur mit hoher Geschwindigkeit herankommende Pkw-Fahrer C nach rechts ausweicht und hier auf den Pkw des A aufprallt, muss sich C bei der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des A nicht den Mitverantwortungsanteil des B zurechnen lassen; die Grundsätze der sogenannten Haftungseinheit finden keine Anwendung.«2. Haftungsverteilung 75 : 25 zu Lasten des rückwärts fahrenden PKW.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 Abs. 1 ; StVO § 18 Abs. 7 ;
Fundstellen
DRsp II(294)315b