KG - Beschluss vom 26.02.2009
12 U 237/08
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 S. 2; StVO § 38 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 328/07

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Einsatzfahrzeugs

KG, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 12 U 237/08

DRsp Nr. 2010/3288

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Einsatzfahrzeugs

1. Das Gebot, einem im linken Fahrstreifen nachfolgenden Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 StVO), wird nicht dadurch erfüllt, dass der Vorausfahrende nach Wahrnehmen der Sondersignale stark abbremst. 2. Im Falle eines Abbremsens ohne zwingenden Grund (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO) ist die (Mit-)Haftung des Abbremsenden umso größer, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein plötzliches starkes Abbremsen ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 S. 2; StVO § 38 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 21. Juni 2007, der sich im Tiergartentunnel Fahrtrichtung Wedding ereignet hat. Die Kollision zwischen dem im Eigentum der Klägerin stehenden, von ihr gehaltenen und von ihrem Ehemann, S### C###, geführten Pkw Toyota Carina und dem vom beklagten Land gehaltenen und von dem Polizeibeamten I### S### auf einer Einsatzfahrt geführten Funkstreifenwagen VW-Bus T 4 ereignete sich auf dem linken Fahrstreifen dadurch, dass das Polizeifahrzeug, das nach Einschalten von Blaulicht und Horn Wegerecht in Anspruch genommen hat, aufgefahren ist.