OLG Frankfurt/Main vom 25.02.2004
24 U 135/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 18 Abs. 6 Nr. 1;
Fundstellen:
zfs 2004, 303
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 12/01

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf ein unbeleuchtet auf der linken Spur der Autobahn liegen gebliebenes Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 24 U 135/02

DRsp Nr. 2008/13554

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf ein unbeleuchtet auf der linken Spur der Autobahn liegen gebliebenes Fahrzeug

1. Steht ein unbeleuchtetes Fahrzeug geradezu als "Todesfalle" auf der äußersten linken Spur, ist der Fahrer moralisch wie rechtlich verpflichtet, sich nach Kräften darum zu bemühen, den nachfolgenden Verkehr zu warnen, wenn ihm dies auch ohne Eingehung unangemessener Risiken für Leben und Gesundheit möglich ist, etwa indem er entlang der Mittelleitplanke auf dem Grünstreifen dem nachfolgenden Verkehr entgegengeht und ihn durch Handzeichen oder Schwenken eines Kleidungsstückes auf die Gefahr aufmerksam macht.

2. Dem ebenfalls verletzten Fahrer des unbeleuchtet liegen gebliebenen Fahrzeugs, der das Fahrzeug in Fahrtrichtung verlassen hat, steht daher kein (nach der Rechtslage zum Unfallzeitpunkt noch verschuldensabhängiger) Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens zu. Verschuldensunabhängig ist die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs jedenfalls nicht mit mehr als 25 % in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 18 Abs. 6 Nr. 1;

Gründe:

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz nicht zu gewähren. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.