OLG Düsseldorf - Grundurteil vom 21.06.2016
I-1 U 158/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1 S. 1; StVO § 5 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 9 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 35 Abs. 6; StVO § 38 Abs. 3; ZPO § 286;
Fundstellen:
MDR 2016, 1263
NZV 2016, 4
VRS 130, 293
VRS 2016, 293
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 390/14

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs auf ein nach rechts in eine Baustelleneinfahrt abbiegendes ReinigungsfahrzeugWürdigung der erhobenen Beweise im Hinblick auf spontane Äußerungen der Unfallbeteiligten am Unfallort

OLG Düsseldorf, Grundurteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen I-1 U 158/15

DRsp Nr. 2016/14840

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs auf ein nach rechts in eine Baustelleneinfahrt abbiegendes Reinigungsfahrzeug Würdigung der erhobenen Beweise im Hinblick auf spontane Äußerungen der Unfallbeteiligten am Unfallort

1. Fährt ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs auf ein ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nach rechts in eine Baustelleneinfahrt abbiegendes Reinigungsfahrzeug auf, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des vorausfahrenden Reinigungsfahrzeugs angezeigt, weil dessen Betriebsgefahr sich durch das Unterlassen der Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung schwerwiegend erhöht. 2. Spontanen Äußerungen der Unfallbeteiligten an der Unfallstelle kommt im Rahmen der Beweiswürdigung ein nicht unerheblicher Beweiswert zu.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 28.08.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der in zweiter Instanz noch vom Kläger verfolgte Anspruch ist dem Grunde nach in einem Umfang von 2/3 gerechtfertigt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.