Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 28.08.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der in zweiter Instanz noch vom Kläger verfolgte Anspruch ist dem Grunde nach in einem Umfang von 2/3 gerechtfertigt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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