LG Gera vom 01.04.2009
1 S 165/08
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 1133/07

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall im Falle des non-liquet; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 25 %

LG Gera, vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 1 S 165/08

DRsp Nr. 2010/7645

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall im Falle des non-liquet; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 25 %

1. Der Vordermann eines Auffahrunfalls haftet aus Betriebsgefahr zu 25%, wenn er weder die Unabwendbarkeit des Unfalls noch den Grund für ein starkes Abbremsen beweisen kann. 2. 400 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der Mithaftung aus Betriebsgefahr in Höh von ¼ für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall ein Schleuder-Trauma der Hals-Wirbelsäule erlitt. Vier Termine zur ambulanten Behandlung.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichtes Gera vom 17.04.2008 (1 C 1133/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 280,49 Euro nebst Zinsen hieraus i.H. von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 sowie 45,24 Euro nebst Zinsen hieraus i.H. von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 und die Klägerin 9/10 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 6/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/10 zu tragen.