LG Stuttgart - Urteil vom 19.06.2009
4 S 63/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2009, 358

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall infolge Fahrspurwechsels

LG Stuttgart, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 4 S 63/09

DRsp Nr. 2010/15246

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall infolge Fahrspurwechsels

1. Eine um 0,6 bis 0,8 Sek. verspätete Reaktion (hier: auf einen Fahrspurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs) kann als derart gering angesehen werden, dass eine Mithaftung entfällt. 2. Fährt ein Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug auf, das unmittelbar zuvor die Fahrspur gewechselt hat und blieb nur eine Zeitspanne in der Größenordnung von einer Sekunde, um hierauf zu reagieren, so überwiegt das Verschulden des die Fahrspur wechselnden Fahrzeugs soweit, dass eine Mithaftung des auffahrenden Fahrzeugs entfällt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen
Schaden-Praxis 2009, 358