AG Ottweiler - Urteil vom 12.05.2009
2 C 187/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
zfs 2010, 323

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines abgestellten Fahrzeugs durch einen von einer Sturmböe erfassten, abgestellten Kfz-Anhänger

AG Ottweiler, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 2 C 187/08

DRsp Nr. 2010/15241

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines abgestellten Fahrzeugs durch einen von einer Sturmböe erfassten, abgestellten Kfz-Anhänger

1. Ein Kfz-Anhänger befindet sich solange i.S. des § 7 Abs. 1 StVG im Betrieb, als sich eine von ihm ausgehende Gefahr verwirklicht. Dies ist der Fall, wenn der Anhänger zwar unter Herablassen des dafür vorgesehenen Stützrades abgestellt und durch Vierkanthölzer gegen Wegrollen gesichert wird, aber von einer Sturmböe erfasst und gegen ein geparktes Fahrzeug geschleudert wird. 2. Handelt es sich bei dieser Sturmböe nicht um ein plötzliches, unvorhergesehen eingetretenes Naturereignis, sondern bestand bereits Stunden vorher eine Sturmwarnung, so handelt es sich auch nicht um höhere Gewalt i.S. von § 7 Abs. 2 StVG. 3. Der Halter des Kfz-Anhängers haftet daher voll für die an dem Pkw entstandenen Schäden.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § Abs. ;