AG München - Urteil vom 18.08.2009
343 C 10603/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines nachfolgenden Fahrzeugs durch einen umherfliegenden Stein

AG München, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 343 C 10603/09

DRsp Nr. 2009/22174

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines nachfolgenden Fahrzeugs durch einen umherfliegenden Stein

Wird ein nachfahrendes Fahrzeug durch einen hochfliegenden Stein beschädigt und kann nicht geklärt werden, ob dieser von dem vorausfahrenden Fahrzeug herunterfiel oder von der Fahrbahn aufgewirbelt wurde, so besteht kein Anspruch auf Ersatz des Schadens.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;