Haftungsverteilung bei Beschädigung eines nachfolgenden Fahrzeugs durch einen umherfliegenden Stein
AG München, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 343 C 10603/09
DRsp Nr. 2009/22174
Haftungsverteilung bei Beschädigung eines nachfolgenden Fahrzeugs durch einen umherfliegenden Stein
Wird ein nachfahrendes Fahrzeug durch einen hochfliegenden Stein beschädigt und kann nicht geklärt werden, ob dieser von dem vorausfahrenden Fahrzeug herunterfiel oder von der Fahrbahn aufgewirbelt wurde, so besteht kein Anspruch auf Ersatz des Schadens.