KG vom 06.02.1997
12 U 5521/95
Normen:
StVO § 1 § 3 § 4 § 7 Abs. 5 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 1123
VersR 1998, 518

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

KG, vom 06.02.1997 - Aktenzeichen 12 U 5521/95

DRsp Nr. 1998/17926

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

1. Der bei einem Auffahrunfall für ein nicht verkehrsgerechtes Verhalten des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann entkräftet sein, wenn sich die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden ereignet. Ein derartiger Zusammenhang kann fehlen, wenn der Vorausfahrende nach dem Fahrstreifenwechsel zunächst über eine längere Strecke beschleunigt und erst dann sein Fahrzeug abgebremst hat.2. Bleibt der Unfallhergang bei einem Auffahrunfall nach einem Fahrstreifenwechsel ungeklärt, ist der Schaden hälftig zu teilen.

Normenkette:

StVO § 1 § 3 § 4 § 7 Abs. 5 ; StVG § 17 ;

Hinweise:

s.a. OLG Bremen VersR 1997, 253; OLG Hamm VersR 1993, 1030 und OLG Karlsruhe VersR 1991, 1071.

Fundstellen
MDR 1997, 1123
VersR 1998, 518