KG - Beschluss vom 13.09.2010
12 U 208/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 17 Abs. 3; StVO § 7 Abs. 5; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 529; ZPO § 546;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 85/09

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn nach unmittelbar vorausgegangenem Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

KG, Beschluss vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 12 U 208/09

DRsp Nr. 2010/19355

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn nach unmittelbar vorausgegangenem Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

1. Der im Falle des typischen Auffahrunfall gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall in den vom Auffahrenden befahrenen Fahrstreifen gewechselt ist; in einem solchen Fall haftete der Fahrstreifenwechsler wegen des für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO sprechenden Anscheinsbeweises allein. 2. Aus dem Schadensbild an den unfallbeteiligten Fahrzeugen kann nichts zu der Frage abgeleitet werden, ob ein Auffahren in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem unstreitigen Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden stand.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 17 Abs. 3; StVO § 7 Abs. 5; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 529; ZPO § 546;

Gründe:

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.