LG Gießen - Urteil vom 03.05.1995
1 S 9/95
Normen:
StVG § 17 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 773
VersR 1996, 773
ZfS 1995, 409
ZfS 1995, 409
ZfS 1995, 409

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn

LG Gießen, Urteil vom 03.05.1995 - Aktenzeichen 1 S 9/95

DRsp Nr. 1996/4077

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn

Besteht die Möglichkeit, daß das vorausfahrende Fahrzeug erst wenige Augenblicke vor dem Anstoß des Hintermannes in dessen Fahrstreifen gewechselt ist, greift ein für das Verschulden des Auffahrenden sprechender Anscheinsbeweis nicht ein. In diesem Falle ist bei auch ansonsten ungeklärtem Unfallhergang über den Gesichtspunkt der Betriebsgefahr der beiderseits zu vertretende Verursachungsanteils gleich zu bewerten.

Normenkette:

StVG § 17 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

S.a. OLG Celle, VersR 1982, 960; OLG Hamm, VersR 1992, 624; OLG Celle VersR 1982, 960; KG ZfS 1992, 80; LG Frankfurt ZfS 1993, 259.

Fundstellen
VersR 1996, 773
VersR 1996, 773
ZfS 1995, 409
ZfS 1995, 409
ZfS 1995, 409