OLG Brandenburg - Urteil vom 14.07.2016
12 U 121/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 832 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2016, 636
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 146/13

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer AutobahnHöhe des Schmerzensgeldes bei einem stumpfen Bauch- und Thoraxtrauma, einem Schädelhirntrauma ersten Grades, einem hyperdensen Arial im linken Marklager mit punktförmiger Blutung, offener Becken-A-Verletzung sowie einer Skalpierungsverletzung am Hinterkopf mit sechs Tage stationärer Behandlung, an sich komplikationslosem Verlauf und verbleibenden Schwindelanfällen und leichter Taubheit im Bereich der Narbe am Rücken

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 12 U 121/15

DRsp Nr. 2016/12836

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn Höhe des Schmerzensgeldes bei einem stumpfen Bauch- und Thoraxtrauma, einem Schädelhirntrauma ersten Grades, einem hyperdensen Arial im linken Marklager mit punktförmiger Blutung, offener Becken-A-Verletzung sowie einer Skalpierungsverletzung am Hinterkopf mit sechs Tage stationärer Behandlung, an sich komplikationslosem Verlauf und verbleibenden Schwindelanfällen und leichter Taubheit im Bereich der Narbe am Rücken

1. Kommt es auf einer Autobahn zu einem Auffahrunfall und steht fest, dass das vorausfahrende Fahrzeug ohne verkehrsbedingten Anlass maximal 38 km/h schnell gefahren ist, so trägt es eine hälftige Mithaftung. 2. Bei einem stumpfen Bauch- und Thoraxtrauma, einem Schädelhirntrauma ersten Grades, einem hyperdensen Arial im linken Marklager mit punktförmiger Blutung, offener Becken-A-Verletzung sowie einer Skalpierungsverletzung am Hinterkopf mit sechs Tage stationärer Behandlung, an sich komplikationslosem Verlauf und verbleibenden Schwindelanfällen und leichter Taubheit im Bereich der Narbe am Rücken ist unter Berücksichtigung einer 50-igen Mithaftung ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR angemessen.