AG Bremen - Urteil vom 03.04.2009
9 C 529/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 4; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1252
NZV 2009, 512

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund einer Vollbremsung wegen eines Fahrspurwechsels des vorausfahrenden Fahrzeugs; Umfang der Nutzungsausfallentschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs

AG Bremen, Urteil vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 9 C 529/08

DRsp Nr. 2009/22170

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund einer Vollbremsung wegen eines Fahrspurwechsels des vorausfahrenden Fahrzeugs; Umfang der Nutzungsausfallentschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs

1. Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil ein Fahrzeug durch den Fahrspurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs zu einer abrupten Bremsung gezwungen wird, so ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs gerechtfertigt. 2. Ein Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Ausfalls eines gewerblich genutzten Fahrzeugs besteht auch dann, wenn dieses nicht unmittelbar der Gewinnerzielung, sondern nur dem Geschäftsführer als Dienstfahrzeug dient.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 4; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen
NJW-RR 2009, 1252
NZV 2009, 512