OLG Hamburg - Urteil vom 14.07.1999
14 U 61/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)307a
NZV 2000, 507
OLGReport-Hamburg 1999, 413

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit dem Einfädeln mehrerer Fahrzeuge auf die rechte Fahrspur der Autobahn

OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.1999 - Aktenzeichen 14 U 61/99

DRsp Nr. 2004/1389

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit dem Einfädeln mehrerer Fahrzeuge auf die rechte Fahrspur der Autobahn

Fahren mehrere Fahrzeuge in kurzem Abstand hintereinander auf der Beschleunigungsspur der Autobahn und fädelt sich sodann eines von ihnen in den fließenden Verkehr ein, so dürfen die noch auf der Beschleunigungsspur verbliebenen Fahrzeuge eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf der rechten Fahrspur der Autobahn nicht dazu nutzen, rechts an dem bereits eingefädelten Fahrzeug vorbei zu fahren. Kommt es in diesem Fall durch ihr Einfädeln zu einer Verkehrsstockung mit der Folge, dass ein Fahrzeug von hinten auffährt, so trägt ein Fahrzeug, das ein bereits eingefädeltes auf der Beschleunigungsspur überholt hat, die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen
DRsp II(286)307a
NZV 2000, 507