OLG Köln vom 29.06.2004
9 U 176/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 2005, 127

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel

OLG Köln, vom 29.06.2004 - Aktenzeichen 9 U 176/03

DRsp Nr. 2008/13610

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel

1. Bei einem Auffahrunfall trägt in der Regel der Auffahrenden den vollen Schaden, weil ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass er nicht hinreichend aufmerksam war oder zu dicht aufgefahren ist. Einen abweichenden Verlauf wie etwa einen unmittelbar vorausgegangenen Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs hat der Halter des auffahrenden Fahrzeugs zu beweisen. Anderenfalls verbleibt es bei der vollen Haftung.2. Ist das unfallgeschädigte Fahrzeug nicht repariert worden, sondern wird auf Gutachtenbasis abgerechnet, so kann der Geschädigte die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten nicht verlangen.