KG - Urteil vom 05.02.2004
12 U 165/02
Normen:
StVG § 17 Abs. 2 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 358
NZV 2004, 526
VRS 106, 354
VersR 2005, 422
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 474/01

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach dem Anfahren an einer Ampel

KG, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 12 U 165/02

DRsp Nr. 2004/10652

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach dem Anfahren an einer Ampel

»1. Hält ein Kraftfahrer trotz für ihn grünen Ampellichts ohne zwingenden Grund an oder bremst er, nachdem er an der Ampel nach Umschalten auf "Grün" angefahren war, sogleich ohne zwingenden Grund abrupt wieder ab, so trifft ihn ein Verschulden an einem dadurch verursachten Auffahrunfall, welches im Einzelfall bis zur vollen Haftung führen kann.2. Notiert der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte am Unfallort als Äußerung des Auffahrenden "ich bin angefahren und auf den Pkw vor mir drauf, da dieser zu langsam fuhr", so kommt - im Rahmen der Beweiswürdigung - dem eine starke Bedeutung zu, da spontane und unverfälschte Äußerungen am Unfallort erfahrungsgemäß richtig sind.«

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dem Kläger ist zuzugeben, dass das Landgericht die Klage nicht hätte vollständig abweisen dürfen, ohne zuvor über seine Behauptung Beweis erhoben zu haben, die Beklagte zu 2. habe nach dem Anfahren an der Ampel ihr Fahrzeug plötzlich und ohne erkennbaren Grund bis zum Stillstand abgebremst.