Die Berufung der Klägerin vom 26.08.2014 gegen das Endurteil des LG München II vom 26.08.2014 (Az.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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