OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2009
I-1 U 209/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.08.2007

Haftungsverteilung bei einem gestellten Unfallereignis hinsichtlich eines Leasingfahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2009 - Aktenzeichen I-1 U 209/07

DRsp Nr. 2009/6605

Haftungsverteilung bei einem gestellten Unfallereignis hinsichtlich eines Leasingfahrzeugs

1. Für den von dem Haftpflichtversicherer zu führenden Nachweis, dass ein Unfallereignis abgesprochen war, gelten die Regeln des Anscheinsbeweises nicht, weil es für einen Willensentschluss keinen typischen Geschehensablauf gibt. 2. Der Nachweis eines gestellten Unfalls ist geführt, wenn es sich bei dem Fahrzeug des Schädigers um einen angemieteten Kleintransporter handelt, dessen Fahrer nicht greifbar ist, der angebliche unfallgeschädigte Fahrer in der Kfz-Branche tätig ist und auf Gutachtenbasis abrechnet und in den vergangenen Jahren in zahlreiche gleichartige Vorfälle verwickelt war. Hierfür spricht insbesondere aber auch, wenn sich die Behauptung, er habe einen der Unfallbeteiligten nicht gekannt, als unwahr herausstellt. 3. Dem Anspruch der Leasinggesellschaft, die Eigentümerin des unfallgeschädigten Fahrzeugs ist, auf Ersatz des reinen Sachschadens (Reparaturkosten und Minderwert) steht die Feststellung, dass es sich um ein zwischen den beiden unfallbeteiligten Fahrern abgesprochenes Unfallereignis handelte, nicht entgegen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. August 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: