AG Mannheim - Urteil vom 15.05.2009
3 C 7/08
Normen:
BGB § 249 BGB; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 11; StVG § 18 Abs. 1; StVG § 7; ZPO § 287;
Fundstellen:
SP 2010, 111

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall; Höhe des Schmerzensgeldes für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Mannheim, Urteil vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 3 C 7/08

DRsp Nr. 2010/7651

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall; Höhe des Schmerzensgeldes für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Bei einem Kettenauffahrunfall ist hinsichtlich des Frontschadens der Beweis des ersten Anscheins, der Auffahrende habe sich unachtsam und verkehrswidrig verhalten, nur bedingt anwendbar. Der Führer des mittleren Fahrzeugs muss beweisen, dass ihn der Hintermann auf den Vordermann aufgeschoben hat. 2. Für den Heckschaden ist i.d.R. von einer erhöhten Betriebsgefahr des mittleren Fahrzeugs auszugehen, allerdings nur, wenn ein erheblicher Aufprall auf den Vordermann bewiesen ist. Ist der Frontschaden des mittleren Fahrzeugs nur gering, kommt es nicht zu einer Betriebsgefahrerhöhung. 3. Eine Schadensschätzung ist insgesamt dann vorzunehmen, wenn die ursächliche Beteiligung des zuletzt Auffahrenden seinem Umfang nach nicht bewiesen ist. Auszugehen ist vom Wiederbeschaffungswert des Pkw ohne Frontschaden. Bei der Schadensschätzung ist der quotale Anteil des Heckschadens am Gesamtschaden zu ersetzen. 4. 400 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Schädelprellung und eine Distorsion der Hals-Wirbelsäule mit einer MdE von 100 % für vier Tage erleidet.