OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.09.2009
1 U 74/09
Normen:
StVG § 17;
Fundstellen:
DAR 2009, 702
MDR 2009, 1388
NJW-RR 2010, 758
NZV 2010, 76
OLGReport-Karlsruhe 2009, 767
VersR 2010, 1469
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 216/07

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall mit Bremswegverkürzung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 1 U 74/09

DRsp Nr. 2009/27042

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall mit Bremswegverkürzung

Kommt es bei einem Kettenauffahrunfall zu einer Bremswegverkürzung für ein nachfolgendes Fahrzeug, hat diese bei der nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung gleichwohl - ausnahmsweise - außer Ansatz zu bleiben, wenn sie sich im Einzelfall erwiesenermaßen weder haftungsbegründend noch -ausfüllend auf den Unfall ausgewirkt hat (im Anschluss an BGH VersR 1966, 164, 165; 1992, 374, 375; NZV 1995, 145; 2007, 190).

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 23. März 2009 - 6 C 216/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen mit folgender Maßgabe abgeändert sowie neu gefasst:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.050,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu bezahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 81,87 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2008 zu bezahlen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.