1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 23. März 2009 - 6 C 216/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen mit folgender Maßgabe abgeändert sowie neu gefasst:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.050,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu bezahlen.
b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 81,87 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2008 zu bezahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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