I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Kammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils, die sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als zutreffend erweisen.
Mit Recht hat das Amtsgericht aufgrund vorwiegenden Verschuldens der Klägerin eine Haftung der Beklagten aufgrund Gefährdungshaft verneint, §§ 9 StVG, 254 BGB, da die Klägerin ohne anzuhalten aus einer völlig unübersichtlichen Einmündung in die Vorfahrtsstraße unmittelbar vor den sich mit einer Geschwindigkeit unterhalb der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h nähernden Bus eingefahren ist. Gesichtspunkte nach § 3 Abs. 2 a StVO führen zu keinem anderen Ergebnis, da die Klägerin zur Unfallzeit bereits 14 Jahre alt war.
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