Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Hergang der Kollision am 2. Dezember 1999 zwischen dem vom Kläger gesteuerten Renault Espace (B-...) und den vom Beklagten zu 1) gelenkten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Taxi (B-...) auf der Kreuzung L./... in Berlin nicht ungeklärt geblieben. Auf Grundlage der Beweisergebnisse des Landgerichts (Zeugenvernehmung) ergibt sich bei zusätzlich gebotener Auswertung des Ampelschaltplans vielmehr ein Alleinverschulden des Klägers am Unfall. Daraus folgt seine Alleinhaftung, mithin die Klageabweisung.
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