KG - Urteil vom 12.01.2004
12 U 211/02
Normen:
ZPO § 286 ; StVO § 9 Abs. 3 ; StVG § 17 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 223
KGReport 2004, 291
VersR 2004, 799
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 526/00

Haftungsverteilung bei einem Unfall an einer ampelgeregelten Kreuzung und ungeklärter Ampelschaltung

KG, Urteil vom 12.01.2004 - Aktenzeichen 12 U 211/02

DRsp Nr. 2005/6654

Haftungsverteilung bei einem Unfall an einer ampelgeregelten Kreuzung und ungeklärter Ampelschaltung

Das Berufungsgericht ist auch dann nicht gehindert, nach Auswertung des Ampelschaltplans unter Würdigung der erstinstanzlichen Zeugenaussagen zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Linksabbieger vor Aufleuchten des Grünpfeils abgebogen ist, wenn zuvor das erstinstanzliche Gericht von der Auswertung des Ampelschaltplans von einer ungeklärten Ampelschaltung und einer Haftungsverteilung 50 : 50 ausgegangen ist.

Normenkette:

ZPO § 286 ; StVO § 9 Abs. 3 ; StVG § 17 ; BGB § 254 ;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Hergang der Kollision am 2. Dezember 1999 zwischen dem vom Kläger gesteuerten Renault Espace (B-...) und den vom Beklagten zu 1) gelenkten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Taxi (B-...) auf der Kreuzung L./... in Berlin nicht ungeklärt geblieben. Auf Grundlage der Beweisergebnisse des Landgerichts (Zeugenvernehmung) ergibt sich bei zusätzlich gebotener Auswertung des Ampelschaltplans vielmehr ein Alleinverschulden des Klägers am Unfall. Daraus folgt seine Alleinhaftung, mithin die Klageabweisung.