LG Oldenburg - Urteil vom 13.08.2004
13 O 3560/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 18 ; StVO § 1 § 4 Abs. 1 § 7 Abs. 5 § 42 Abs. 8 Nr. 6 Zeichen 500, 616 ;
Fundstellen:
NZV 2005, 196

Haftungsverteilung bei einem Unfall bei baustellenbedingter Fahrbahnverschwenkung auf der Autobahn

LG Oldenburg, Urteil vom 13.08.2004 - Aktenzeichen 13 O 3560/03

DRsp Nr. 2006/8991

Haftungsverteilung bei einem Unfall bei baustellenbedingter Fahrbahnverschwenkung auf der Autobahn

1. Kommt es auf einer Autobahn zu einer baustellenbedingten Fahrbahnverschwenkung nach rechts, so ist der die rechte Fahrbahn benutzende Fahrzeugführer nur dann verpflichtet, einen Fahrstreifenwechsel durchzuführen, wenn neben einer Überleitungstafel (Verkehrszeichen 500) gelbe Fahrbahnmarkierungen vorhanden sind. 2. Eine Pflicht zum Fahrstreifenwechsel ergibt sich in einem solchen Fall allenfalls aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. 3. Ein den linken Fahrstreifen benutzender Fahrzeugführer darf bei der gegebenen Sachlage nicht darauf vertrauen, dass der rechtsfahrende Verkehrsteilnehmer den Fahrstreifenwechsel vollzieht. 4. Wechselt der auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeugführer im Zuge der Fahrbahnverschwenkung den Fahrstreifen nicht, so dass er nunmehr auf den linken Fahrstreifen hinüber wechselt, so ist von einem Haftungsanteil von 25% auszugehen, wenn der den linken Fahrstreifen nutzende Fahrzeugführer eine Vollbremsung durchführt und ein weiterer Verkehrsteilnehmer auf sein Fahrzeug auffährt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 18 ; StVO § 1 § 4 Abs. 1 § 7 Abs. 5 § 42 Abs. 8 Nr. 6 Zeichen 500, 616 ;

Tatbestand: