OLG Koblenz - Urteil vom 01.03.2004
12 U 1491/02
Normen:
StVO § 1 § 12 Abs. 1 Nr. 3 ; StVG § 7 § 17 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 108, 102
VersR 2005, 1408
VersR 2005, 1408
ZfS 2005, 120
ZfS 2005, 120
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 129/02

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Ausfahren aus einer Grundstückseinfahrt

OLG Koblenz, Urteil vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 12 U 1491/02

DRsp Nr. 2006/7352

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Ausfahren aus einer Grundstückseinfahrt

»Auch wenn § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVO dem Schutz von Individualinteressen dienen kann, schützt die Vorschrift nicht denjenigen, der aus einer Grundstückseinfahrt unter Missachtung des vorfahrtsberechtigten Verkehrs auf die Fahrbahn einfährt, um nach links abzubiegen.«

Normenkette:

StVO § 1 § 12 Abs. 1 Nr. 3 ; StVG § 7 § 17 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Am 6. Oktober 1999 erlitt der damals 15-jährige Kläger auf seinem Mofa einen schweren Verkehrsunfall.

An der B ... liegt zwischen den Ortschaften B..... und H......... - von B..... aus gesehen - rechter Hand der VW-Betrieb der Firma C....... Man erreicht diesen Betrieb über einen neben der Fahrbahn der B ... eingerichteten Verzögerungsstreifen, von dem die beiden Zufahrten zu dem Betriebsgelände abgehen.