OLG Koblenz - Urteil vom 26.01.2004
12 U 1439/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 § 254 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 403
DAR 2005, 403
NZV 2005, 413
NZV 2005, 413
VRS 108, 408
VRS 108, 408
zfs 2005, 381
zfs 2005, 381
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 109/98

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen nach links abbiegender Fahrzeuge durch einen Motorradfahrer; Höhe des Schmerzensgeldes bei Querschnittslähmung

OLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2004 - Aktenzeichen 12 U 1439/02

DRsp Nr. 2005/20473

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen nach links abbiegender Fahrzeuge durch einen Motorradfahrer; Höhe des Schmerzensgeldes bei Querschnittslähmung

»1. Ein Motorradfahrer, der innerorts zwei erkennbar zum Abbiegen nach links eingeordnete und langsam fahrende Kraftfahrzeuge, von denen eines auch Blinkzeichen gibt, links überholt, kann, wenn es zum Zusammenstoß mit einem der abbiegenden Fahrzeuge kommt, für die Schadensfolgen zu 2/3 verantwortlich sein.2. Bei einer durch einen Verkehrsunfall erlittenen Querschnittslähmung kann ein Schmerzensgeld von 230081,35 EUR (= 450000 DM) angemessen sein.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 § 254 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall zwischen dem Kläger als überholendem Kraftfahrer und dem Erstbeklagten als Linksabbieger. In der Berufungsinstanz ist nach teilweiser Begrenzung des Berufungsangriffs vor allem die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und des Ersatzpflichtigen im Streit.