I. Am 19.3.2003 fuhr der damals 9 Jahre alte Beklagte Nr. 1 mit seinem Fahrrad in E. auf der Straße H. auf das auf der linken Straßenseite geparkte Fahrzeug Pkw Nissan der Klägerin auf, wodurch ein Sachschaden (einschließlich Sachverständigenkosten und Unkostenpauschale) in Höhe von 2.578,92 Euro entstand.
Das Amtsgericht Heilbronn wies die von der Klägerin gegen den Beklagten Nr. 1 und dessen Vater, den Beklagten Nr. 2, erhobene Schadensersatzklage ab.
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