KG - Beschluss vom 23.07.2009
12 U 212/08
Normen:
StVO § 2 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
KGReport 2009, 927
NZV 2010, 255
VRS 118, 84
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 115/08

Haftungsverteilung bei einer Kollision im Zuge abknickender Vorfahrt; Kosten der unselbständigen Anschlussberufung

KG, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 12 U 212/08

DRsp Nr. 2010/2556

Haftungsverteilung bei einer Kollision im Zuge abknickender Vorfahrt; Kosten der unselbständigen Anschlussberufung

1. Die Verletzung der sog. halben Vorfahrt führt in der Regel zu einer Mithaftung des nach § 8 Abs. 1 StVO Vorfahrtberechtigten zu 25 %. 2. Hat der Vorfahrtberechtigte zusätzlich gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen, kommt - wegen erhöhter Betriebsgefahr - eine Erhöhung der Mithaftungsquote auf 50 % in Betracht. 3. Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, und zwar nicht nur im Falle der Rücknahme der Berufung (BGH, Beschl. v. 7. Februar 2006, XI ZB 9/05, BGHReport 2006, 668 = MDR 2006, 586 = FamRZ 2006, 619 = NJW-RR 2006, 1147), sondern auch dann, wenn dessen Berufung nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgewiesen wird und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I.