OLG Hamm - Urteil vom 27.10.1999
13 U 14/99
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 457
DRsp I(145)594d
OLGReport-Hamm 2000, 153
VRS 99, 332
VersR 2001, 654

Haftungsverteilung bei Kollision bei einem Spurwechsel eines LKW auf der Autobahn

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 13 U 14/99

DRsp Nr. 2003/16379

Haftungsverteilung bei Kollision bei einem Spurwechsel eines LKW auf der Autobahn

»1. Das niedrige Beschleunigungsvermögen eines vollbeladenen Sattelzuges rechtfertigt keinen "gewaltsamen" Spurwechsel vom Beschleunigungsstreifen der Bundesautobahn ohne Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr. Der Einfahrende muß den bevorrechtigten Verkehr auf sich und den beabsichtigten Spurwechsel etwa durch vorsichtiges Heranfahren an die linke Fahrbahnmarkierung, frühzeitiges Einschalten des linken Fahrtrichtungsanzeigers oder des Warnlichts aufmerksam machen. Vor dem Einfahren muß er sich vergewissern, daß der durchgehende Verkehr die Absicht des Spurwechsels wahrgenommen hat und auf sein Vorrecht verzichtet (§ 11 Abs. 3 2. Hs. StVO). Ist das nicht der Fall, darf er nicht auf die Bundesautobahn einfahren, er muß in diesem Fall sein Fahrzeug noch auf dem Beschleunigungsstreifen anhalten.«