Haftungsverteilung bei Kollision bei einem Spurwechsel eines LKW auf der Autobahn
OLG Hamm, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 13 U 14/99
DRsp Nr. 2003/16379
Haftungsverteilung bei Kollision bei einem Spurwechsel eines LKW auf der Autobahn
»1. Das niedrige Beschleunigungsvermögen eines vollbeladenen Sattelzuges rechtfertigt keinen "gewaltsamen" Spurwechsel vom Beschleunigungsstreifen der Bundesautobahn ohne Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr. Der Einfahrende muß den bevorrechtigten Verkehr auf sich und den beabsichtigten Spurwechsel etwa durch vorsichtiges Heranfahren an die linke Fahrbahnmarkierung, frühzeitiges Einschalten des linken Fahrtrichtungsanzeigers oder des Warnlichts aufmerksam machen. Vor dem Einfahren muß er sich vergewissern, daß der durchgehende Verkehr die Absicht des Spurwechsels wahrgenommen hat und auf sein Vorrecht verzichtet (§ 11 Abs. 3 2. Hs. StVO). Ist das nicht der Fall, darf er nicht auf die Bundesautobahn einfahren, er muß in diesem Fall sein Fahrzeug noch auf dem Beschleunigungsstreifen anhalten.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.