OLG Hamm - Urteil vom 04.08.1999
13 U 64/99
Normen:
StVO § 8 Abs. 2 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 63
NZV 2000, 178
OLGReport-Hamm 2000, 215

Haftungsverteilung bei Kollision beim Abbiegen in eine bevorrechtigte Straße

OLG Hamm, Urteil vom 04.08.1999 - Aktenzeichen 13 U 64/99

DRsp Nr. 2000/4346

Haftungsverteilung bei Kollision beim Abbiegen in eine bevorrechtigte Straße

»1. Eine Vorfahrtsverletzung gem. § 8 Abs. 2 StVO liegt auch dann vor, wenn der Wartepflichtige durch seinen Abbiegevorgang den bevorrechtigten Verkehr so irritiert, dass dieser eine Verletzung seiner Vorfahrt befürchten muss. Nicht erforderlich ist, dass der Wartepflichtige in die Fahrspur des Vorfahrtsberechtigten gerät.«2. Hat ein Fahrzeug die Vorfahrt verletzt, weil es in einem zu engen Bogen nach links in eine Vorfahrtstraße eingebogen ist und kommt es zu einem Schaden eines ausweichenden Fahrzeugs des Querverkehrs, so ist eine Haftungsverteilung von 1/5 zu 4/5 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs angemessen.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 2 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DAR 2000, 63
NZV 2000, 178
OLGReport-Hamm 2000, 215