KG - Urteil vom 28.06.2004
12 U 89/03
Normen:
StVO § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 19/02

Haftungsverteilung bei Kollision beim paarweisen Rechtsabbiegen

KG, Urteil vom 28.06.2004 - Aktenzeichen 12 U 89/03

DRsp Nr. 2004/17240

Haftungsverteilung bei Kollision beim paarweisen Rechtsabbiegen

»1. Den nach rechts abbiegenden Verkehrsteilnehmer, der sich - entgegen der Regel des § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO - nicht möglichst weit rechts eingeordnet hatte und links neben einen weiteren Rechtsabbieger fährt, trifft gegenüber diesem eine erhöhte Sorgfaltspflicht; er muss den vorschriftsmäßig eingeordneten Rechtsabbieger sorgfältig beobachten, darf ihn nicht behindern, in Bedrängnis bringen oder gefährden und muss ihm notfalls den Vortritt lassen.2. Dies gilt auch für den Fall des parallelen Rechtsabbiegens von zwei jeweils mit Rechtsabbiegerpfeilen (Zeichen 297 zu § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO) markierten Fahrstreifen jedenfalls dann, wenn die Markierung nach der Haltelinie nicht fortgesetzt wird und Fahrstreifen auf der Straße, in welche abgebogen wird, nicht markiert sind; denn die Pfeile sagen in einem solchen Fall über Sorgfaltspflichten beim Abbiegen im Bereich der Kreuzung oder Einmündung nichts aus, zumal auch ohne Pfeile paarweises Rechtsabbiegen zulässig ist.3. Endet die Markierung von Fahrstreifen an der Haltelinie und wird nicht im Kreuzungsbereich weitergeführt, so ist die Weiterfahrt des Rechtsabbiegers nach dem Abbiegen in einem anderen als dem bisher befahrenen Fahrstreifen kein Fahrstreifenwechsel.«