OLG Hamm - Urteil vom 23.08.1999
6 U 79/99
Normen:
StVO § 7 Abs. 2, Abs. 2 a, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)302a
NZV 2000, 85
OLGReport-Hamm 2000, 86
ZfS 2000, 57

Haftungsverteilung bei Kollision beim Rechtsüberholen innerhalb geschlossener Ortschaft

OLG Hamm, Urteil vom 23.08.1999 - Aktenzeichen 6 U 79/99

DRsp Nr. 2004/1409

Haftungsverteilung bei Kollision beim Rechtsüberholen innerhalb geschlossener Ortschaft

1. Ist zwischen den am Unfall beteiligten Parteien streitig, ob vor einer Kollision auf einer mehrspurigen Straße kurz zuvor einer der Unfallbeteiligten den Fahrstreifen gewechselt hat, so ist dies zunächst durch Sachverständigengutachten zu klären.2. Ergibt dieses, dass das auf dem linken Fahrstreifen fahrende Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision den Fahrstreifen nach rechts gewechselt hat, so trägt dieses die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 2, Abs. 2 a, Abs. 3 ;
Fundstellen
DRsp II(286)302a
NZV 2000, 85
OLGReport-Hamm 2000, 86
ZfS 2000, 57