OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2016
I-1 U 48/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 39/13

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem teilweise auf den Schienen zum Stehen gekommenen, abbiegenden Pkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen I-1 U 48/15

DRsp Nr. 2017/10710

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem teilweise auf den Schienen zum Stehen gekommenen, abbiegenden Pkw

1. Biegt der Fahrer eines Pkw von einer Fahrbahn, auf der sich Gleise einer Straßenbahn befinden, auf ein Grundstück ab, so ist er zum Einen verpflichtet, den Schienenraum soweit wie möglich nicht in Anspruch zu nehmen, wenn damit zu rechnen ist, dass eine Straßenbahn durchfährt. Außerdem muss er gem. § 9 Abs. 3 S. 1 StVO Schienenfahrzeuge durchfahren lassen, welche in die gleiche Richtung wie er selbst fahren und dabei äußerste Vorsicht und Sorgfalt walten lassen, wenn er in ein Grundstück abbiegt. 2. Kommt es zu einer Kollision mit einer auf den Schienen herannahenden Straßenbahn, so trifft den Pkw ein mindestens 30%iger Mithaftungsanteil.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Klägerin zu 62% und der Beklagte zu 1) zu 38% auferlegt. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt allein die Klägerin.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe

I.