OLG Thüringen vom 10.08.1999
3 U 1357/97
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 35 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 210
DAR 2000, 65
zfs 2000, 98

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einer Kehrmaschine im Bereich einer Kreuzung

OLG Thüringen, vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 3 U 1357/97

DRsp Nr. 2008/13629

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einer Kehrmaschine im Bereich einer Kreuzung

Ist eine Kehrmaschine bei Grünlicht in einen Kreuzungsbereich eingefahren und setzt sie ihre Fahrt auch bei zwischenzeitlich eingetretenem Rotlicht fort, so kann sie sich im Falle einer Kollision mit einer in den Kreuzungsbereich eingefahrenen Straßenbahn nicht auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten berufen, da diese das Straßendienstfahrzeug nicht grundsätzlich von der Wartepflicht nach § 8 StVO befreien. Jedoch trifft den Führer der Straßenbahn das überwiegende Verschulden, so dass von einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Bahnbetreibers auszugehen ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 35 Abs. 6 ;
Fundstellen
NZV 2000, 210
DAR 2000, 65
zfs 2000, 98