AG Krefeld vom 28.01.2010
3 C 490/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 6 S. 2;

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem Hindernis links ausscherenden Fahrschulfahrzeugs mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug

AG Krefeld, vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 3 C 490/08

DRsp Nr. 2011/8887

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem Hindernis links ausscherenden Fahrschulfahrzeugs mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug

1. Kommt es zu einer Kollision eines an einem Hindernis auf der Fahrbahn nach links ausscherenden Fahrzeug mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des ausscherenden Fahrzeugs. 2. In diesem Fall ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des ausscherenden Fahrzeugs angemessen. 3. In diesem Umfang trifft auch den das Fahrzeug führenden Fahrschüler eine Haftung, weil das Ausscheren hinter einem Hindernis und der damit verbundene Spurwechsel gängige Fahrmanöver sind, die auch ein Fahranfänger ohne Weiteres bewältigen muss.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 6 S. 2;