OLG Brandenburg - Urteil vom 23.04.2009
12 U 237/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 2; StVO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
VRR 2009, 202
VRS 116, 336
VRS 117, 336
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 166/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem Müllfahrzeug vorbeifahrenden Fahrzeug mit dessen sich öffnender Fahrertür; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 50 %

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 12 U 237/08

DRsp Nr. 2009/22171

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem Müllfahrzeug vorbeifahrenden Fahrzeug mit dessen sich öffnender Fahrertür; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 50 %

1. Ein Kraftfahrer, der ein Müllfahrzeug passieren will, muss entweder einen Mindestabstand von 2 m einhalten oder Schrittgeschwindigkeit fahren. Denn ein Kraftfahrer muss damit rechnen, dass sich ein Müllwerker während der Verrichtung seiner Arbeit, auf die er ein besonderes Augenmerk lenkt, verkehrswidrig im Verkehrsraum aufhält. 2. Kommt es zu einer Kollision eines an einem Müllfahrzeug vorbeifahrenden Fahrzeugs mit dessen sich öffnender Fahrertür, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt. 3. 1000 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall mehrere Frakturen im linken Mittelfuß erlitt. Er wurde operiert und war bis zum 13.04.2007 in stationärer Behandlung. Fuß und Bein wurden drei Wochen ruhiggestellt, der Kläger war bis zum 31.07.2007 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des M... L...,

Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

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1. S... F...,