OLG Brandenburg - Urteil vom 02.03.2017
12 U 18/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 41 Abs. 1 Vorschriftszeichen 208;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 148/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einer Engstelle nicht die rechte Fahrbahnseite einhaltenden Kraftrades mit einem entgegen einem Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr in die Engstelle einfahrenden OmnibusHöhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur des linken Schulterblattes mit Nervschädigung des Oberarms, Fraktur des linken Handgelenks, offener Fraktur des linken Unterschenkels mit erheblichem Weichteilverlust, fast ununterbrochenem stationären Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als 9 Monaten und 14 Operationen, einer verbleibenden Gehbehinderung von 100, vollständiger bzw. teilweiser Lähmung von Nerven und dauerhafter Instabilität des linken Knies mit Beinverkürzung des linken Beines um 6 cm

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 12 U 18/16

DRsp Nr. 2020/11081

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einer Engstelle nicht die rechte Fahrbahnseite einhaltenden Kraftrades mit einem entgegen einem Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr in die Engstelle einfahrenden Omnibus Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur des linken Schulterblattes mit Nervschädigung des Oberarms, Fraktur des linken Handgelenks, offener Fraktur des linken Unterschenkels mit erheblichem Weichteilverlust, fast ununterbrochenem stationären Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als 9 Monaten und 14 Operationen, einer verbleibenden Gehbehinderung von 100, vollständiger bzw. teilweiser Lähmung von Nerven und dauerhafter Instabilität des linken Knies mit Beinverkürzung des linken Beines um 6 cm

1. Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem Linienbus und einem entgegenkommenden Motorradfahrer an einer Engstelle.