OLG Köln - Urteil vom 19.08.2009
16 U 80/08
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 2; StVO § 6; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 206
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 107 C 241/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines an parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommendem PKW

OLG Köln, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 16 U 80/08

DRsp Nr. 2009/25363

Haftungsverteilung bei Kollision eines an parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommendem PKW

1. § 6 StVO greift nur dann ein, wenn ein Hindernis die Fahrbahn derart versperrt, dass rechts von dem Hindernis ein Vorbeifahren unmöglich ist und links so wenig Platz verbleibt, dass sich begegnende Fahrzeuge die Engstelle nicht rechtzeitig passieren können. Bleibt für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstelle durch zwei sich begegnende Kfz genügend Raum, so müssen sich diese Fahrzeuge den zur Verfügung stehenden Raum teilen. 2. Kommt es zu einer Kollision der Fahrzeuge, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 20.11.2008 - 107 C 241/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1077,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56 % und die Beklagten zu 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2; StVO § 2; StVO § 6; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe:

(gemäß §§ 540 Abs. 1 Ziff.2, 313 a Abs. 1 S. 1)