OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2009
I-1 U 157/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 10 Abs. 1 S. 2; StVG § 10 Abs. 2 S. 1; StVG § 11 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 29.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 12/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen I-1 U 157/08

DRsp Nr. 2018/16088

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

1. Gerät ein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und kommt es dort zu einem Unfall, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für einen Fahrfehler des von der Fahrbahn Abgekommenen. 2. Dass das entgegenkommende Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, ist nur dann von Bedeutung, wenn es bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zu einer Frontalkollision mit vergleichbaren (hier: tödlichen) Folgen gekommen wäre.

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 29.08.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 10 Abs. 1 S. 2; StVG § 10 Abs. 2 S. 1; StVG § 11 S. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. a) b)