OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.07.2016
I-1 U 95/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 3c S. 3; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 299/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die linke Spur der Autobahn wechselnden Fahrzeugs mit einem Lkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2016 - Aktenzeichen I-1 U 95/15

DRsp Nr. 2018/4461

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die linke Spur der Autobahn wechselnden Fahrzeugs mit einem Lkw

1. Das Verbot des § 7 Abs. 3c Satz 3 StVO gilt auch für den Verkehr auf Autobahnen. 2. Das Verbot dient allerdings nicht dem Schutz des Spurwechslers. 3. Wer auf einer Autobahn unter Verstoß gegen die in § 7 Abs. 5 StVO normierten hohen Sorgfaltspflichten auf die linke Spur wechselt und dort mit einem LKW kollidiert, hat in der Regel seinen Schaden allein zu tragen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. April 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.378,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 3c S. 3; StVO § 7 Abs. 5;

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.