OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.06.2009
3 U 211/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-17 O 65/07,

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einem öffentlichen Parkplatz rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung in eine Parklücke einparkenden Fahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines bereits geparkten Fahrzeugs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 3 U 211/08

DRsp Nr. 2009/15477

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einem öffentlichen Parkplatz rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung in eine Parklücke einparkenden Fahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines bereits geparkten Fahrzeugs

Ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall sind an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen erscheint.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.