OLG Hamburg - Beschluss vom 26.07.2017
14 U 208/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254; StVO § 10; StVO § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 20/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstückseinfahrt ausfahrenden Radfahrers mit einem unbeleuchteten Radfahrer

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 14 U 208/16

DRsp Nr. 2018/3923

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstückseinfahrt ausfahrenden Radfahrers mit einem unbeleuchteten Radfahrer

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem bei Dunkelheit aus einer Grundstückseinfahrt auf die Fahrbahn auffahrenden Radfahrer mit einem unbeleuchteten Fahrrad, so haftet der das unbeleuchtete Fahrrad bewegende Radfahrer mit einer Mithaftungsquote von 30%.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.09.2016, Az. 323 O 20/16, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Es besteht Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254; StVO § 10; StVO § 17 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist offensichtlich unbegründet.